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Fahrerlaubnis / Führerschein

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29.07.2026
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Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, benötigt hierfür eine Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

Fahrerlaubnis und Führerschein – der Unterschied

Fahrerlaubnis und Führerschein bezeichnen zwei verschiedene Dinge, die im Alltag oft gleichgesetzt werden. Die Fahrerlaubnis ist die behördlich erteilte Berechtigung, auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug der jeweiligen Klasse zu führen. Der Führerschein ist demgegenüber lediglich die amtliche Urkunde, die diese Berechtigung nachweist. Wer seinen Führerschein verliert, verliert deshalb nicht die Fahrerlaubnis, sondern nur deren Nachweis; wem umgekehrt die Fahrerlaubnis entzogen wird, dem nützt der noch vorhandene Führerschein nichts.

Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht

Von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist nach § 4 Abs. 1 FeV das Führen bestimmter Fahrzeuge mit geringem Gefährdungspotenzial: Mofas, Elektrokleinstfahrzeuge (etwa E-Scooter), motorisierte Krankenfahrstühle sowie land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h. Für Mofas bleibt es allerdings bei der Prüfbescheinigung nach § 5 FeV.

Voraussetzungen der Erteilung: Eignung und Befähigung

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis bündelt § 2 Abs. 2 StVG – unter anderem ordentlicher Wohnsitz im Inland, das erforderliche Mindestalter, Eignung, Ausbildung, Prüfung und der Nachweis der Ersten Hilfe. Konkretisiert werden sie durch die Fahrerlaubnis-Verordnung. Verfahrensrechtlich prüft die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag nach § 22 FeV: Sie ermittelt etwaige Eignungsbedenken und einen Vorbesitz, holt dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ein und kann ein Führungszeugnis verlangen; die Prüfung selbst nimmt die Technische Prüfstelle ab. Zwei Voraussetzungen stehen im Mittelpunkt.

Eignung

Geeignet ist nach § 2 Abs. 4 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Welche Erkrankungen und Mängel die Eignung ausschließen, ergibt sich aus Anlage 4 zur FeV. Bei harten Drogen genügt bereits der einmalige Konsum (Anlage 4 Nr. 9.1), um die Fahreignung entfallen zu lassen; die Entziehung ist dann keine Ermessens-, sondern eine gebundene Entscheidung.

Bestehen lediglich Zweifel an der Eignung, greifen die Aufklärungsmaßnahmen der §§ 11 bis 14 FeV bis hin zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Bringt der Betroffene ein rechtmäßig – insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig – angefordertes Gutachten nicht fristgerecht bei und wurde er auf diese Folge hingewiesen, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.06.2025, Az. 13 S 390/25).

Befähigung

Befähigt ist nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 StVG, wer die maßgebenden Vorschriften kennt, mit den Gefahren des Straßenverkehrs vertraut ist, die technischen Kenntnisse zum sicheren Führen – gegebenenfalls mit Anhänger – besitzt und praktisch anwenden kann sowie über Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt. Nachgewiesen wird die Befähigung durch die theoretische und praktische Prüfung.

Bestehen später konkrete Zweifel an der praktischen Fahrfertigkeit, kann eine Fahrprobe angeordnet werden. Legt der Betroffene das geforderte Fahrprobengutachten nicht vor, ist die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 4 FeV zu entziehen, ohne dass der Behörde ein Ermessen zusteht (VGH München, Beschl. v. 14.05.202, Az. 11 ZB 24.2006).

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (§ 3 FeV)

Ein Eingriffsinstrument besteht auch jenseits der Fahrerlaubnis. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren erweist, das Führen zu untersagen, zu beschränken oder mit Auflagen zu versehen. Erfasst sind damit gerade die fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge – vom Mofa und E-Scooter über das Fahrrad bis zum Fuhrwerk. Für die Klärung von Eignungszweifeln verweist § 3 Abs. 2 FeV auf die §§ 11 bis 14 FeV, sodass auch hier ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden kann.

Ob § 3 FeV diesen Eingriff trägt, ist allerdings umstritten. Mehrere Obergerichte halten die Vorschrift für keine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Rechtsgrundlage: Sie lasse nicht erkennen, wann jemand zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet ist, und trage dem deutlich geringeren Gefährdungspotenzial nichtmotorisierter Fahrzeuge nicht Rechnung (BayVGH, Urt. v. 17.04.2023, Az. 11 BV 22.1234; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.03.2024, Az. 10 A 10971/23.OVG; OVG NRW, Beschl. v. 05.12.2024, Az. 16 B 1300/23). Darauf gestützte Untersagungen – vor allem beim Fahrrad – werden deshalb vielfach aufgehoben.

Eine Gegenauffassung will § 3 FeV jedenfalls bei gravierenden Trunkenheitsfahrten weiter anwenden (Nds. OVG, Beschl. v. 23.08.2023, Az. 12 ME 93/23). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bestimmtheitsfrage bislang ausdrücklich offengelassen (Urt. v. 04.12.2020, Az. 3 C 5.20) und den Verordnungsgeber zur Nachbesserung aufgefordert; eine verbindliche Klärung steht aus, nachdem die Revision zugelassen wurde.

Ausländische Fahrerlaubnisse (§§ 28, 29 FeV)

Für ausländische Fahrerlaubnisse unterscheidet die FeV zwischen dem EU-/EWR-Raum und Drittstaaten. Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis dürfen nach § 28 FeV im Umfang ihrer Berechtigung auch im Inland Kraftfahrzeuge führen (Anerkennungsgrundsatz). Von diesem Grundsatz macht § 28 Abs. 4 FeV zahlreiche Ausnahmen – etwa bei einem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip (Scheinwohnsitz), bei fehlendem Mindestalter, während einer im Inland angeordneten Entziehung, Sperre oder Versagung oder bei einem gefälschten Führerschein.

Wer eine in einem Drittstaat erteilte Fahrerlaubnis besitzt und keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, darf hiermit im Inland fahren (§ 29 Abs. 1 FeV), muss den Führerschein aber gegebenenfalls zusammen mit einer Übersetzung mitführen. Begründet er einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung nur noch sechs Monate; sie kann auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Aufenthalt nicht länger als zwölf Monate dauert. Danach ist eine deutsche Fahrerlaubnis erforderlich, für die je nach Herkunftsstaat die Prüfung ganz oder teilweise entfallen kann. Zu den Grenzen der Anerkennung – insbesondere bei Scheinwohnsitzen.

Vertiefend hierzu:

Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis ist nach § 21 StVG eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet (§ 21 Abs. 1 StVG). Strafbar macht sich nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter, der die Fahrt anordnet oder zulässt. Häufig treten Begleittaten hinzu – etwa Urkundenfälschung bei einem gefälschten Führerschein oder ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Das für die Tat benutzte Fahrzeug kann nach § 21 Abs. 3 StVG eingezogen werden.

Davon zu unterscheiden ist das bloße Nichtmitführen des Führerscheins bei bestehender Fahrerlaubnis: Das ist keine Straftat, sondern nur eine mit Verwarnungsgeld geahndete Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 2 FeV.

Entziehung und Aberkennung

Erweist sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen; bei ausländischen Fahrerlaubnissen tritt an die Stelle der Entziehung die Aberkennung des Rechts, im Inland von ihr Gebrauch zu machen.

Voraussetzung ist stets, dass die Ungeeignetheit feststeht – bloße Zweifel genügen nicht. Die Einzelheiten – etwa zu den Anlagen 4 bis 6 der FeV, zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile und zur Wiedererteilung – behandelt das Stichwort „Entziehung der Fahrerlaubnis”.

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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