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EU-Fahrerlaubnis

Informationen
29.07.2026
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Eine EU-Fahrerlaubnis ist eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/126/EG erteilte Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestimmter Klassen.

Sie wird durch einen Führerschein dokumentiert, der unionsweit nach harmonisierten Vorgaben ausgestellt wird und in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich anerkannt werden muss.

Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, sofern keine besonderen Ausschlussgründe vorliegen.

Der Umfang der Berechtigung ergibt sich aus dem unionsrechtlichen Äquivalenzbeschluss und den jeweiligen nationalen Vorschriften. Die Fahrerlaubnis ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, etwa Mindestalter, gesundheitliche Eignung und bestandene Prüfungen, die unionsweit harmonisiert sind.

Unterschieden wird zwischen der materiellen Berechtigung („Fahrerlaubnis“) und dem Ausweispapier („Führerschein“), wobei im Unionsrecht werden beide Begriffe oft synonym verwendet werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Fahrerlaubnis die eigentliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen darstellt. Selbst wer – aus welchen Gründen auch immer – noch seinen Führerschein verfügt, darf nach einem Entzug der Fahrerlaubnis dennoch kein Kraftfahrzeug mehr führen.

Während das Fahren ohne Führerschein lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 4 Abs. FeV), ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Straftat (§ 21 StVG), die erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht (vgl. BGH Beschl. v. 15.12.2022, Az. 1 StR 295/22; v. 23.08.2017, Az. 1 StR 173/17)

Zusammenfassend ist die EU-Fahrerlaubnis eine unionsrechtlich harmonisierte, in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich anzuerkennende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die durch einen entsprechenden Führerschein nachgewiesen wird. 

Welche Fristen gelten?

Die Berechtigung mit einer ausländischen Fahrerlaubnis Fahrzeuge im Inland zu führen, kann an Aufenthaltsfristen gebunden sein (vgl. BGH, Beschl. v. 26.07.2001, Az. 4 StR 170/00).

Nach § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV besteht für Inhaber einer in einem anderen Staat (außerhalb EU/EWR) erteilten Fahrerlaubnis nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland die Berechtigung noch sechs Monate.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann diese Frist auf Antrag bis zu zwölf Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Aufenthalt nicht länger dauert.

Für EU/EWR-Fahrerlaubnisse richtet sich die weitere Berechtigung nach § 28 FeV, wobei auch hier bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen (z. B. C/D-Klassen) eine sechsmonatige Frist ab Wohnsitzbegründung gilt, wenn die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis abgelaufen ist.

Die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit ausländischer Fahrerlaubnis im Inland erlischt mit Ablauf der Frist.

Bedeutung der Schlüsselzahl 70

Steht im Führerschein die Schlüsselzahl 70, beruht das Dokument auf dem Umtausch eines zuvor ausgestellten Führerscheins. Eingetragen wird sie nach Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3) FeV in Feld 12 – zusammen mit der Nummer des umgetauschten Führerscheins und dem Unterscheidungszeichen des ausstellenden Staates.

Bei einem Führerschein aus einem Drittland lautet der Eintrag beispielsweise „70.0123456789.NL“. Diese Unterschlüsselung ist für die Schlüsselzahl 70 zwingend; die Ziffer allein darf nicht stehen bleiben.

Deklaratorisch – kein eigener Regelungsgehalt

Die Schlüsselzahl 70 enthält weder eine Beschränkung noch eine Auflage.

Sie sagt lediglich, woher die Fahrerlaubnis stammt, und macht den Umtausch bei einer Kontrolle nachvollziehbar. Maßgeblich ist deshalb nicht die Ziffer, sondern die dahinterstehende Fahrerlaubnis. Der Umtausch schafft keine neue, eigenständige Berechtigung, sondern führt die vorhandene fort – fahrerlaubnisrechtlich gilt er als Erteilung (§ 30 FeV). Haftet der ursprünglichen Fahrerlaubnis ein Mangel an, wird dieser durch den Umtausch also nicht geheilt.

Anerkennung: zwei Konstellationen

1. Umtausch einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis (EU → EU).

Es gilt weiterhin die gegenseitige Anerkennung. Anhand der Schlüsselzahl 70 lässt sich aber nachvollziehen, welcher Staat die Fahrerlaubnis ursprünglich erteilt hat. Ergibt sich daraus – oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsstaats –, dass etwa das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten war, kann dies auch dem umgetauschten Führerschein entgegengehalten werden (dazu näher der Beitrag „Führerscheintourismus“).

2. Umtausch einer Drittstaaten-Fahrerlaubnis.

Diese Konstellation ist in der Praxis die wichtigere.

Beruht die EU-Fahrerlaubnis auf dem Umtausch einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat, wird sie in Deutschland nicht ohne Weiteres anerkannt. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV berechtigt sie nicht zum Fahren im Inland, wenn die zugrunde liegende Drittstaaten-Fahrerlaubnis prüfungsfrei umgetauscht wurde und der Herkunftsstaat nicht in Anlage 11 FeV aufgeführt ist – oder wenn ein gefälschter Drittstaaten-Führerschein zugrunde lag.

Ergänzend versagt § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 FeV die Anerkennung, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Umtauschs seinen Wohnsitz bereits in Deutschland hatte (Ausnahme nur für Studierende und Schüler). Diese Ausschlüsse greifen selbst nach mehrfachem Umtausch: Auch eine „weitergereichte“ Fahrerlaubnis bleibt angreifbar (so etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.03.2019, Az. 2 Rv 7 Ss 558/17).

Praxishinweis

Wer trotz fehlender Inlandsgültigkeit fährt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar. Dies gilt auch dann, wenn ein scheinbar gültiger EU-Kartenführerschein vorliegt.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann die fehlende Berechtigung zudem durch einen feststellenden Verwaltungsakt klären (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Für die Praxis bedeutet das: Die Schlüsselzahl 70 ist ein Warnsignal, kein bloßer Formaleintrag. Wer Fahrzeuge überlässt – etwa bei Dienst- oder Poolfahrzeugen –, sollte bei einem Eintrag „70“ prüfen lassen, worauf die Fahrerlaubnis tatsächlich beruht.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Dr. Wolf-Henning Hammer

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