Wer in Deutschland in einen Verkehrsunfall mit einem ausländischen Fahrzeug verwickelt ist, sollte den Unfall nicht nur polizeilich aufnehmen lassen. Er sollte den Unfallgegner zusätzlich nach der Grünen Karte fragen und sich diese – soweit vorhanden – aushändigen lassen. Vor allem aber ist das amtliche Kennzeichen des ausländischen Fahrzeugs exakt zu erfassen.
Ansprechpartner und zentrale Anlaufstelle für die Schadensregulierung ist das Deutsche Büro Grüne Karte e.V., das die zentrale die zuständigen Ansprechpartner der ausländischen Versicherer koordiniert, sodass Schreiben nicht aufwendig übersetzt und im Ausland zugestellt werden müssen. Für Geschädigte bedeutet das: Die Ansprüche lassen sich im Inland und in deutscher Sprache abwickeln. Je mehr Daten dem Büro zur Verfügung stehen, desto leichter ist die Zuordnung des garantierenden ausländischen Büros.
Das Deutsche Büro Grüne Karte ist eine Einrichtung der deutschen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer. Innerhalb der Organisation des Council of Bureaux (CoB) ist es die in Deutschland zuständige Stelle für die Abwicklung von Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden. Für Unfälle mit Fahrzeugen, die in einem dem System der Grünen Karte angehörenden Land zugelassen sind, ist dies – zumindest mit Blick auf das Prozedere bei der Schadensmeldung – von erheblichem Vorteil.
Für Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) genügt heute bereits das amtliche Kennzeichen als Nachweis des Versicherungsschutzes. Grundlage ist die Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie (Richtlinie 2009/103/EG), nach der bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im EWR von einem bestehenden Haftpflichtversicherungsschutz auszugehen ist; das mehrseitige Kennzeichenabkommen der nationalen Versicherungsbüros macht die Mitführung einer Grünen Karte insoweit entbehrlich. Die Grüne Karte muss deshalb nur noch für Fahrzeuge aus bestimmten Drittstaaten mitgeführt werden. Bei einem Unfall erleichtert sie – dort, wo sie ausgestellt ist – gleichwohl die Zuordnung des ausländischen Versicherers.
Das System der Grünen Karte wurde 1949 auf Grundlage der UNO-Empfehlung Nr. 5 geschaffen. Ziel war es, die Abwicklung von Verkehrsunfällen zwischen inländischen und ausländischen Fahrzeugen zu erleichtern. Im Grüne-Karte-System werden Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall im Inland reguliert, an dem ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug beteiligt war.
Der Geschädigte kann seine Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Deutsche Büro Grüne Karte e.V. geltend machen. Passivlegitimiert – also richtiger Anspruchsgegner – ist dabei ausschließlich der Verein selbst, nicht das von ihm mit der Bearbeitung beauftragte Regulierungs- oder Schadenabwicklungsunternehmen. Das Büro darf sich zur Schadenregulierung eines inländischen Versicherers oder Regulierers bedienen (§ 10 Abs. 4 AuslPflVG); dieser handelt jedoch nur für das Büro und ist nicht selbst der passivlegitimierte Gegner.
Grundlage des Direktanspruchs und der Passivlegitimation ist § 6 Abs. 1 AuslPflVG (in der bis zum 16. April 2024 geltenden Fassung) i.V.m. § 115 VVG; seit der Neufassung des Gesetzes zum 17. April 2024 findet sich die entsprechende Regelung in § 10 AuslPflVG.
Zweck des Systems ist – wie das OLG Frankfurt a. M. jüngst bestätigt hat – der Schutz von Verkehrsopfern, die nicht gezwungen sein sollen, wegen des Schadensfalls Schädiger oder Versicherer außerhalb des Landes in Anspruch zu nehmen, in dem sich der Unfall ereignete (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 29.04.2025, Az. 9 U 5/24). In demselben Verfahren stellte das Gericht klar, dass das Deutsche Büro Grüne Karte auch gegenüber einem inländischen Kaskoversicherer passivlegitimiert ist, auf die der Schadensersatzanspruch des Geschädigten nach § 86 VVG übergegangen ist. Der Schutzzweck des Systems schließt juristische Personen als Rechtsnachfolger nicht aus.
Die nationalen Mitgliedsorganisationen sind im sogenannten Council of Bureaux zusammengeschlossen. Die Mitgliedschaft von Belarus und Russland ist seit dem 30.06.2023, die des Iran seit dem 01.01.2024 suspendiert. Für den grenzüberschreitenden Verkehr in diese Staaten ist seither eine Grenzversicherung erforderlich. Die Liste der teilnehmenden Staaten ist dynamisch und sollte stets anhand der aktuellen Länderübersicht des Deutschen Büros Grüne Karte (Stand: Juni 2025) überprüft werden.
Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. ist die in Deutschland zuständige Einrichtung der Kfz-Haftpflichtversicherer für die Regulierung von Schäden, die durch im Ausland zugelassene Fahrzeuge im Inland verursacht werden. Es ist Teil des internationalen Grüne-Karte-Systems im Council of Bureaux.
Neben Fahrer, Halter und ausländischem Versicherer kann der Geschädigte seine Ansprüche unmittelbar gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. richten. Der Schaden wird nach deutschem Recht reguliert.
Nein. Für Fahrzeuge aus der EU bzw. dem EWR genügt das amtliche Kennzeichen als Versicherungsnachweis. Die Grüne Karte ist nur noch für bestimmte Drittstaaten erforderlich.
Ja. Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. ist passivlegitimiert (§ 10 AuslPflVG, für Altfälle § 6 Abs. 1 AuslPflVG a.F. i.V.m. § 115 VVG). Nicht passivlegitimiert ist das von ihm beauftragte Regulierungsunternehmen.
Dem System gehören die EU-/EWR-Staaten sowie weitere europäische und Mittelmeer-Anrainerstaaten an. Die Mitgliedschaft von Russland und Belarus ist seit dem 30.06.2023, die des Iran seit dem 01.01.2024 suspendiert. Die aktuelle Länderliste ist dynamisch.