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Schrittgeschwindigkeit

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24.11.2022
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Der Begriff der Schrittgeschwindigkeit ist nicht nur für motorisierte Verkehrsteilnehmer von zentraler Bedeutung. Auch Radfahrer müssen bei unklarer Verkehrslage Schrittgeschwindigkeit fahren, um gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO innerhalb einer überschaubaren Strecke anhalten zu können (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.03.2004, Az. 8 U 19/04; OLG Celle, Beschl. v. 19.08.2019, Az. 14 U 141/19). Obgleich die Schrittgeschwindigkeit situationsbedingt also von hoher Bedeutung ist, fehlt eine eindeutige Definition. Wer wissen will, was es mit ihr auf sich hat, kommt daher an der Rechtsprechung nicht vorbei – und diese ist uneinheitlich.

Wo der Begriff im Gesetz verwendet wird

Der Verordnungsgeber verwendet den Begriff an zahlreichen Stellen, ohne ihn zu definieren. In der StVO findet er sich unter anderem in § 20 Abs. 2 und 4, § 21a Abs. 1 Nr. 3 und § 24 Abs. 2: Er bezeichnet dort die Geschwindigkeit, mit der an gekennzeichneten Linien- oder Schulbussen, die an Haltestellen (Verkehrszeichen 224) mit eingeschaltetem Warnblinklicht halten, vorbeigefahren werden darf; ferner Fahrten wie das Rückwärtsfahren oder das Fahren auf Parkplätzen, bei denen kein Sicherheitsgurt angelegt werden muss, sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Gehwegen oder Seitenstreifen. § 11 Abs. 2 StVO verlangt zudem die Bildung einer Rettungsgasse, „sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden”. Allein der „Bußgeldkatalog” vom 20.04.2020 benennt den Begriff 134-mal.

Eine klare gesetzliche Definition fehlt

Eine gesetzliche Definition der Schrittgeschwindigkeit gibt es nicht; ihre Konturen hat die Rechtsprechung entwickelt.

Das OLG Hamm (Beschl. v. 28.11.2019, Az. III-1 RBs 220/19) bestimmt den Begriff „in jedem Fall als eine Form des Gehens”. Das setze voraus, „dass stets zumindest ein Fuß Bodenkontakt hat”; Geschwindigkeiten, „welche z.B. nur von Spitzensportlern im Gehen erreicht werden können”, ziehe der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer ersichtlich nicht ernsthaft in Betracht. Zugleich betont der Senat, dass der Begriff trotz der uneinheitlichen Rechtsprechung dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügt.

Dem OLG Naumburg zufolge kann ein Tempo von 10 km/h gerade noch als Schrittgeschwindigkeit gelten; wer sich schneller fortbewegt, geht bzw. schreitet nicht mehr, sondern läuft. Das Kammergericht Berlin (Beschl. v. 26.02.2020, Az. 3 Ws (B) 27/20) hat festgehalten, dass die Schrittgeschwindigkeit jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegen muss.

Welche km/h-Werte die Gerichte annehmen

Wie viele Stundenkilometer die Schrittgeschwindigkeit höchstens zulässt, beurteilen die Instanzgerichte unterschiedlich.

Bis 10 km/h halten das OLG Naumburg (Beschl. v. 21.03.2017, Az. 2 Ws 45/17), das OLG Hamm (Beschl. v. 12.03.2012, Az. III-5 RBs 18/12) sowie das AG München (Urt. v. 23.06.2016, Az. 333 C 16463/13) für vertretbar.

„Fußgängerdurchschnittstempo” (4 – 7 km/h) – also Schrittgeschwindigkeit im engeren Sinne – nehmen unter anderem an: das AG Memmingen (Endurt. v. 30.03.2022, Az. 24 C 551/21), das AG Eschweiler (Urt. v. 15.02.2019, Az. 27 C 11/18), das VG Gelsenkirchen (Urt. v. 07.06.2017, Az. 1 K 1517/16), das OLG Düsseldorf (Urt. v. 07.03.2017, Az. I-1 U 97/16; v. 23.03.2010, Az. I-1 U 156/09; bereits Urt. v. 08.12.1992, Az. 5 Ss 317/92 – 100/92 I), das OLG Frankfurt (Urt. v. 02.05.2014, Az. 11 U 88/13), das VG Köln (Urt. v. 14.03.2014, Az. 18 K 2097/12), das LG Kassel (Urt. v. 08.03.2013, Az. 5 O 118/12) sowie das AG Rudolstadt (Urt. v. 02.07.2013, Az. 110 Js 14767/12 – 1 Ls jug).

7 km/h als Obergrenze postulieren das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 08.01.2018, Az. 2 Rb 9 Ss 794/17) – wonach die durch Zeichen 325.1 angeordnete Schrittgeschwindigkeit keine höhere Geschwindigkeit als 7 km/h gestattet –, das OLG Köln (Beschl. v. 22.01.1985, Az. 1 Ss 782/84), das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 06.10.2016, Az. 2 S 8390/15), das VG Gelsenkirchen (Urt. v. 19.10.2015, Az. 1 K 1492/14), das AG Kassel (Urt. v. 21.04.2015, Az. 435 C 5128/12), das OLG Düsseldorf (Urt. v. 25.02.2014, Az. I-1 U 56/13; Urt. v. 10.02.2015, Az. I-1 U 41/14), das OLG Brandenburg (Beschl. v. 12.07.2022, Az. 12 U 203/21) sowie – als Vorinstanz zum OLG Hamm – das AG Dortmund (Urt. v. 12.07.2019, Az. 739 Owi 206/19). Mitunter wurden 7 km/h aber auch als „doppelte Schrittgeschwindigkeit” eingeordnet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.02.2016, Az. I-1 U 50/15).

6 km/h gelten für das LG Saarbrücken (Urt. v. 18.07.2014, Az. 13 S 75/14) als „lediglich Schrittgeschwindigkeit”, während das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht darin bereits ein „schnelles Schritttempo” sieht (Urt. v. 23.02.2021, Az. L 10 KR 8/17).

5 km/h betrachten als zutreffend das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig, Urt. v. 01.04.2022, Az. 1 U 71/21), das LG Hagen (Urt. v. 20.11.2020, Az. 1 S 128/19), das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 13.07.2017, Az. 2 O 8806/16), das LG Heidelberg (Urt. v. 20.02.2015, Az. 3 O 93/14) sowie das OLG Karlsruhe (Urt. v. 16.12.2011, Az. 4 U 106/11). In dieselbe Richtung weist Anlage 1 FahrlAusbV in der Fassung vom 18.03.2022, Ziff. 1.3.2.1.

Liefert das Europäische Recht die Lösung?

Einen Hinweis darauf, dass eine Obergrenze von 10 km/h maßgeblich sein könnte, liefert das Unionsrecht. In den Erläuterungen zur Verordnung Nr. 2658/87 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 04. Januar 2005, C 1/3) wird für „Motorisierte Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach speziell für Behinderte bestimmt sind”, eine „Höchstgeschwindigkeit von max. 10 km/h als zügige Schrittgeschwindigkeit” bezeichnet. Auf diese Fundstelle hat auch das OLG Hamm in der oben genannten Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

Fazit

Solange weder eine verbindliche gesetzliche Regelung noch eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur „Schrittgeschwindigkeit” vorliegt, werden die instanzgerichtlichen Urteile voneinander abweichen. Für die Praxis besonders bedeutsam ist die Konsequenz, die das OLG Hamm (Beschl. v. 28.11.2019, Az. III-1 RBs 220/19) aus dieser Uneinheitlichkeit gezogen hat: Wegen des Bestimmtheitsgebots und des auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Schuldprinzips kann einem Betroffenen ein Verstoß gegen das Gebot der Schrittgeschwindigkeit „allenfalls erst bei Überschreitung des Wertes von 10 km/h” zur Last gelegt werden; eine Obergrenze von mehr als 10 km/h kommt dabei auch nach Auffassung des Senats kaum ernsthaft in Betracht.

Unangefochten bleiben dürften daher jene Entscheidungen, wonach 10 bzw. 15 km/h eindeutig oberhalb der Schrittgeschwindigkeit liegen – etwa das AG Neumünster (Urt. v. 29.04.2020, Az. 36 C 1568/18), das LG München I (Schlussurt. v. 10.08.2012, Az. 17 S 7837/11) sowie das AG Essen (Urt. v. 16.03.2022, Az. 29 C 430/20).

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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