hello world!
hello world!

Fahrerlaubnis auf Probe

Informationen
10.08.2026

Die Fahrerlaubnis auf Probe ist in § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt.

Wer erstmals eine Fahrerlaubnis erwirbt, erhält diese „auf Probe” (§ 2a Abs. 1 S. 1 StVG).

Die Probezeit beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt der Erteilung. Während der Probezeit – und darüber hinaus bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres – gilt für Fahranfängerinnen und Fahranfänger ein absolutes Alkohol- und Cannabisverbot (§ 24c StVG).

Beim Führen eines Kraftfahrzeugs darf weder Alkohol noch die Substanz Tetrahydrocannabinol (THC) aufgenommen worden sein oder wirken. Ausgenommen ist allein THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels (§ 24c Abs. 3 StVG).

Ein Verstoß wird mit einer Geldbuße (Regelsatz 250 €) geahndet; zugleich handelt es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung, die Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach dem Probezeitsystem auslöst.

FAQ

Gilt die Probezeit auch für Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis?

Ja. Wird einem Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis eine (deutsche) Fahrerlaubnis erteilt, ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen (§ 2a Abs. 1 S. 2 StVG). Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe gelten außerdem für Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz ins Inland verlegt haben; auch hier wird die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis auf die Probezeit angerechnet (§ 2a Abs. 1 S. 3 und 4 StVG).

Dauert die Probezeit immer zwei Jahre?

Nicht zwingend. Der Ablauf der Probezeit ist gehemmt, solange der Führerschein nach § 94 StPO beschlagnahmt, sichergestellt oder verwahrt ist, die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen ist oder die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung sofort vollziehbar angeordnet hat (§ 2a Abs. 1 S. 5 StVG). Die Probezeit „steht” für diese Dauer still und läuft nach Wegfall des Hemmungsgrundes weiter. Umgekehrt kann sich die Probezeit um zwei Jahre verlängern, wenn wegen einer Zuwiderhandlung die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist (§ 2a Abs. 2a StVG).

Kann die Probezeit vorzeitig beendet werden?

Ja. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet (§ 2a Abs. 1 S. 6 StVG). Wird anschließend eine neue Fahrerlaubnis erteilt, beginnt eine neue Probezeit – allerdings nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit (§ 2a Abs. 1 S. 7 StVG).

Stand: 11.08.2026

Stichwort teilen bei
Zurück zur Übersicht

Ansprechpartner

Johannes Klaus

Niederlassungsleiter

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

leipzig@kanzlei-voigt.info
Zum Profil

Johannes Klaus

Niederlassungsleiter

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

dresden@kanzlei-voigt.info
Zum Profil
calendar-fullmagnifiercrossWordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner