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Hauptuntersuchung

Informationen
24.08.2026
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Die Hauptuntersuchung (HU) ist die regelmäßig vorgeschriebene technische Pflichtprüfung für zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger. Rechtsgrundlage ist § 29 StVZO in Verbindung mit den Anlagen VIII und VIIIa StVZO. Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, das Fahrzeug fristgerecht und auf eigene Kosten zur Hauptuntersuchung vorzuführen.

Zweck und Umfang der Hauptuntersuchung

Bei der Hauptuntersuchung wird geprüft, ob das Fahrzeug den technischen und sicherheitsrelevanten Vorschriften entspricht. Die Untersuchung umfasst die Verkehrssicherheit, die Umweltverträglichkeit sowie die Einhaltung der geltenden Bau- und Wirkvorschriften, also der technischen Vorgaben für Ausstattung und Funktion des Fahrzeugs. Die früher eigenständige Abgasuntersuchung ist heute fester Bestandteil der Hauptuntersuchung. Die Hauptuntersuchung soll sicherzustellen, dass nur vorschriftsmäßige und verkehrstaugliche Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

Wer darf die Hauptuntersuchung durchführen?

Die Hauptuntersuchung darf nur von besonders berechtigten Personen durchgeführt werden. Hierzu zählen insbesondere amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer der Technischen Prüfstellen sowie Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen.

Prüfplakette und Untersuchungsbericht

Entspricht das Fahrzeug den Vorschriften, wird dies durch die Zuteilung einer Prüfplakette bescheinigt, die am hinteren amtlichen Kennzeichen angebracht wird. Farbe und Zahl der Plakette zeigen an, wann die nächste Hauptuntersuchung fällig ist. Außerdem wird über jede Hauptuntersuchung ein Untersuchungsbericht erstellt und dem Halter ausgehändigt.

Mängelstufen und Rechtsfolgen

Das Prüfergebnis wird in verschiedene Mängelstufen eingeteilt.

  • Weist das Fahrzeug keine Mängel auf, erhält es die Prüfplakette.
  • Bei geringen Mängeln kann die Plakette ebenfalls zugeteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Mängel unverzüglich beseitigt werden. Der Halter muss dies spätestens innerhalb eines Monats veranlassen.
  • Liegen erhebliche Mängel vor, wird keine Plakette zugeteilt. In diesem Fall sind die Mängel zu beheben, und das Fahrzeug muss innerhalb eines Monats erneut zur Nachprüfung vorgestellt werden.
  • Werden gefährliche Mängel festgestellt, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, darf es bis zu deren Beseitigung nicht oder nur eingeschränkt im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.

Untersuchungsintervalle

In welchen Abständen die Hauptuntersuchung durchzuführen ist, richtet sich nach der jeweiligen Fahrzeugart (Anlage VIII StVZO).

  • Neue Personenkraftwagen sind erstmals 36 Monate nach der Erstzulassung und anschließend alle 24 Monate vorzuführen. Krafträder werden ebenfalls alle 24 Monate untersucht.
  • Für gewerblich oder besonders intensiv genutzte Fahrzeuge, etwa Taxen, Mietwagen, Omnibusse und schwere Nutzfahrzeuge, gelten kürzere, meist jährliche Untersuchungsintervalle.
  • Bei schweren Nutzfahrzeugen kommt zwischen den Hauptuntersuchungen zusätzlich die Sicherheitsprüfung hinzu.

Folgen einer Fristüberschreitung

Wird die Hauptuntersuchung nicht rechtzeitig durchgeführt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Die Sanktion richtet sich nach der Dauer der Fristüberschreitung. Bei Personenkraftwagen fällt bei einer Überziehung von mehr als zwei bis vier Monaten ein Verwarnungsgeld von 15 Euro an, bei mehr als vier bis acht Monaten 25 Euro. Bei einer Überschreitung von mehr als acht Monaten werden 60 Euro fällig; zusätzlich wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Verantwortung von Halter und Fahrer

Unabhängig davon bleibt der Halter dafür verantwortlich, dass sich sein Fahrzeug jederzeit in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet. Die Hauptuntersuchung ersetzt daher nicht die laufende Verantwortung des Fahrers. Vor Fahrtantritt bleibt eine Sicht- und Funktionsprüfung im Rahmen der Abfahrtskontrolle erforderlich.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Dr. Wolf-Henning Hammer

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