Teil 2: Das Garantielabel (GARAN) im Autohandel

Das „GARAN-Label“ betrifft die „gewerbliche Haltbarkeitsgarantie“ im Sinne des Art. 17 der Warenkauf-Richtlinie (EU) 2019/771. Sie meint das Versprechen eines Herstellers, dass die Ware bei normaler Verwendung für einen bestimmten Zeitraum ihre Funktion behält (siehe § 443 BGB).
Eine Herstellergarantie ist nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn alle vier folgenden Bedingungen zugleich erfüllt sind:
Im Unterschied zum statischen Gewährleistungslabel ist das GARAN-Etikett fahrzeugbezogen zu individualisieren. Es zeigt die Garantiedauer in Jahren und trägt den Titel „GARAN.“ Hintergrund ist, dass er in mehreren Amtssprachen der EU als Garantie-Kürzel verständlich ist. Hinzu kommen ein Häkchen- und ein Kalendersymbol, ein visueller Hinweis auf das daneben fortbestehende gesetzliche Gewährleistungsrecht, ein QR-Code sowie die Fußzeile „Herstellergarantie in Jahren.“ in allen Amtssprachen.
Über eine Online-Oberfläche darf es in verschachtelter Form angezeigt werden – also gestuft und aufklappbar, so wie man es vom EU-Energielabel kennt. Das spart Platz. An der Pflicht zur hervorgehobenen, vorvertraglichen Information ändert es jedoch nichts, und der Zugang zum vollständigen Label muss klar und leicht auffindbar bleiben. Die verbindlichen Vorgaben zu Gestaltung und Inhalt ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 (Anhang II).
Fehlt eine Herstellergarantie oder entspricht sie nicht den obigen Vorgaben, ist das Label nicht nur nicht erforderlich, sondern es darf auch nicht verwendet werden. Wer das „GARAN“ Label verwendet, ohne die genannten Voraussetzungen vorliegen, riskiert den Vorwurf der Irreführung.
Im Gegensatz zum Gewährleistungslabel, ist ein genaues Hinsehen beim GARAN-Label schon deshalb zu empfehlen, weil viele gebräuchliche „Garantien“ die vier Voraussetzungen oft gerade nicht erfüllen!
| Konstellation im Autohaus | GARAN? | Begründung |
| Standard-Neuwagengarantie (24 Monate) | Nein | Die Laufzeit ist nicht länger als zwei Jahre. |
| Herstellergarantie länger als zwei Jahre auf das gesamte Fahrzeug, unentgeltlich (z. B. lange Neuwagen- oder Anschlussgarantien einzelner Hersteller) | Ja | Es sind alle vier Voraussetzungen erfüllt, wenn sofern der Hersteller die Angaben bereitstellt. |
| Teilgarantie (Durchrostung, Lack, Antriebsbatterie) | Nein | Die Garantie deckt nicht die gesamte Ware ab. |
| „Gebrauchtwagengarantie“ des Händlers oder über einen Versicherer (Garantieversicherung) | i. d. R. Nein | Keine Hersteller-Haltbarkeitsgarantie; meist entgeltlich und/oder nicht das gesamte Fahrzeug erfassend. |
Ob ein Fahrzeug „gelabelt“ werden muss, ist einzelfallabhängig. Maßgeblich ist, ob die Garantie das gesamte Fahrzeug erfasst und unentgeltlich bleibt. Reine Serviceheft-Obliegenheiten stehen dem nicht zwingend entgegen.
Im Autohaus selbst genügt der Aushang bzw. die Kennzeichnung am Fahrzeug. Beim Fernabsatz über die eigene Website oder eine Fahrzeugbörse ist farbig und vorvertraglich zu kennzeichnen.
Dasselbe gilt, für Geschäfte außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. beim Verkauf zu Hause). Auch hier muss das Label dem Verbraucher rechtzeitig und klar vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung gestellt werden, etwa auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger.
Zusammengefasst:
Im Autohaus reicht ein sichtbarer Aushang oder eine Kennzeichnung am Fahrzeug. Beim Online-Verkauf oder außerhalb von Geschäftsräumen muss das Label farbig, vollständig und vorvertraglich bereitgestellt werden
Rechtlich zählen die neuen Kennzeichnungen zu den „wesentlichen vorvertraglichen Informationspflichten“. Ein Verstoß kann als Vorenthalten wesentlicher Informationen (§ 5a UWG) bzw. als Rechtsbruch (§ 3a UWG) unlauter sein. Abmahnbefugt sind dann Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände (die in der Liste nach § 8b UWG geführt werden) und qualifizierte Verbraucherverbände (§ 8 Abs. 3 UWG).
Es liegt nahe, dass die einschlägig bekannten Abmahnvereine das neue Formaletikett mit derselben Andacht begrüßen werden wie seinerzeit die Button-Lösung, die Datenschutzerklärung und die Grundpreisangabe.
Allerdungs hat der Gesetzgeber der Abmahnindustrie hier einen Riegel vorgeschoben. Nach § 13 Abs. 4 UWG besteht bei bestimmten Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien gegenüber vielen Unternehmen kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. zudem ist die Höhe möglicher Vertragsstrafen beschränkt (§ 13a UWG). Online ist das neue Label für Abmahner also weniger lukrativ als vielleicht erhofft.
Da die Einschränkung im stationären Handel jedoch nicht greift, kann Nachlässigkeit dennoch teuer werden.
Hier gilt: Herstellergarantien sauber prüfen und gebenenfalls ein Plakat aushängen, kostet weniger Geld, Zeit und Nerven als eine Abmahnung.
| Merkmal | Gewährleistungslabel | GARAN-Garantielabel |
| Bezugspunkt | Gesetzliches Gewährleistungsrecht | Freiwillige Hersteller-Haltbarkeitsgarantie |
| Wann Pflicht | Bei jedem B2C-Verkauf | Nur: ganze Ware, > 2 Jahre, unentgeltlich, Herstellerangaben vorhanden |
| Gestaltung | Statisch, sprachspezifisch (deutsche Fassung) | Produktspezifisch, sprachneutral/mehrsprachig |
| Platzierung | Vorvertraglich; stationär min. DIN A4 | Am Fahrzeug bzw. auf der Fahrzeugseite |
| Änderbarkeit | Unveränderbar | Zu individualisieren (Marke, Modell, Dauer) |
Grundsätzlich ja, praktisch aber selten. GARAN knüpft nicht an „neu oder gebraucht” an, sondern allein an eine echte Hersteller-Haltbarkeitsgarantie (ganze Ware, über zwei Jahre, unentgeltlich). Läuft beim Gebrauchtwagen noch eine solche originäre Herstellergarantie und stellt der Hersteller die Angaben bereit, ist zu kennzeichnen. Ob dabei auf die ursprüngliche Gesamtlaufzeit oder die verbleibende Restlaufzeit abzustellen ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
Ja. Sie gelten stationär wie online. Im Ladengeschäft genügt der Aushang bzw. die Kennzeichnung am Fahrzeug.
Nein. Beide Kennzeichnungen müssen vorvertraglich und hervorgehoben erfolgen – stationär als Aushang (mindestens DIN A4), online farbig auf der Angebotsseite. Ein Abdruck im Vertrag oder auf dem Bon ersetzt das nicht.