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Rohmessdaten

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29.01.2026
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Rohmessdaten sind die originären Messwerte einer Geschwindigkeitsmessung, etwa Einzelmesswerte und Zeitstempel des Laser- oder Radarsignals. Aus ihnen errechnet der Blitzer die Geschwindigkeit, die später im Bußgeldbescheid steht. Ein Sachverständiger kann anhand dieser Daten nachvollziehen, wie der Messwert zustande gekommen ist, und nach Hinweisen auf Messfehler suchen.

Für Betroffene kommt es auf zwei Punkte an. Sind Rohmessdaten gespeichert, muss die Bußgeldbehörde sie auf Antrag herausgeben. Speichert das Messgerät sie gar nicht erst, bleibt die Messung nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juli 2026 trotzdem verwertbar.

Muss die Bußgeldstelle mir die Rohmessdaten herausgeben?

Der Anspruch folgt aus dem Recht auf faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Er erfasst Informationen, die bei der Bußgeldbehörde vorhanden sind, aber nicht zur Bußgeldakte genommen wurden, und damit auch die Rohmessdaten der eigenen Messung (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18). Das Bundesverfassungsgericht stützt das auf die verfahrensrechtliche „Waffengleichheit“ von Ankläger und Beschuldigtem; der Betroffene dürfe nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein. Die Pflicht zur fairen Verfahrensgestaltung trifft ausdrücklich auch die Verwaltung, „soweit sie sich rechtlich gehalten sieht, bestimmte Beweismittel nicht freizugeben“.

Muss ich dafür einen Messfehler nachweisen?

Nein, jedenfalls nicht vorab. Beim standardisierten Messverfahren genügt dem Gericht die Angabe von Messverfahren, Messwert und Toleranzabzug, solange keine konkreten Zweifel an der Messung bestehen. Solche Zweifel kann der Betroffene aber nur begründen, wenn er die Daten vorher prüfen lassen konnte. Das Informationsrecht der Verteidigung reicht deshalb weiter als die Aufklärungspflicht des Gerichts. Es genügt, dass der Betroffene die Information aus seiner Sicht verständigerweise für bedeutsam halten darf (OLG Köln, Beschl. v. 30.05.2023, Az. 1 RBs 288/22). Grenzen setzen der sachliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Vorwurf und gewichtige Gegeninteressen wie die Rechte Dritter.

Bis wann muss ich die Daten verlangen?

So früh wie möglich, am besten schon mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Wer den Zugang erst spät verlangt, kann eine Verweigerung im weiteren Verfahren kaum noch mit Erfolg rügen. Eine Rechtsbeschwerde hat nur Aussicht, wenn der Betroffene die Daten schon bei der Behörde und vor Gericht ausreichend verlangt hat (BGH, Beschl. v. 16.03.2023, Az. 4 StR 84/22). Nach dem OLG Köln gehören dazu der frühe Antrag bei der Bußgeldbehörde, bei Ablehnung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG und in der Hauptverhandlung die Wiederholung des Begehrens mit einem Antrag, die Verhandlung auszusetzen (Beschl. v. 30.05.2023, Az. 1 RBs 288/22). Wird der Zugang dann verweigert, kann das Urteil wegen unzulässiger Beschränkung der Verteidigung angegriffen werden (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO).

Achtung: Die Behörde kann einen Antrag nach § 62 OWiG nicht mit dem Argument abblocken, nach dem Einspruch sei dafür kein Raum mehr. Das AG Aichach hat diese Auffassung zurückgewiesen und die Behörde zur Herausgabe weiterer Messunterlagen verpflichtet (Beschl. v. 07.07.2025, Az. 3 OWi 53/25). Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in der Nichtüberlassung vorhandener Messdaten zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen (Beschl. v. 27.04.2018, Az. Lv 1/18). Das zählt vor allem bei Geldbußen bis 250 Euro, weil die Rechtsbeschwerde dort erst zugelassen werden muss und die Gehörsverletzung ein Zulassungsgrund ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Dieselbe Linie gilt bei der Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO). Wer sie mit dem Argument angreift, die zugrunde liegende Messung sei nicht überprüfbar, kann sich auf einen teilweise verweigerten Zugang zu Rohmessdaten nur berufen, wenn er alles Zumutbare unternommen hat, um ihn zu erhalten, notfalls also rechtliche Schritte gegen die Bußgeldstelle (BVerwG, Urt. v. 02.02.2023, Az. 3 C 14.21).

Bekomme ich auch die Daten der anderen gemessenen Fahrzeuge?

Das hängt vom Gericht ab. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht entschieden, ob der Anspruch die gesamte Messreihe des Tattages erfasst. Mehrere Amtsgerichte haben die Herausgabe aller Fallakten samt unverschlüsselter Rohmessdaten angeordnet (AG Leverkusen, Beschl. v. 08.02.2021, Az. 55 OWi 120/21; AG Köln, Beschl. v. 11.08.2021, Az. 812 OWi 39/21; AG Langenfeld, Beschl. v. 12.07.2021, Az. 60 OWi 317/21; AG Solingen, Beschl. v. 29.07.2021, Az. 23 OWi 163/21; AG Ratingen, Beschl. v. 08.04.2021, Az. 22 OWi 46/21 [b]). Das AG Leverkusen hat auf das Gebot des fairen Verfahrens abgestellt, „welches sich wiederum aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ableitet und zudem in Art. 6 EMRK statuiert ist“. Nach dem AG Beckum würde dem Betroffenen ohne die Daten der gesamten Messserie die Möglichkeit „verwehrt bzw. unangemessen erschwert, die Daten auf Fehler untersuchen zu lassen“ (Beschl. v. 01.11.2024, Az. 20 OWi 136/23 (b)).

Das LG Hagen hat den Anspruch dagegen auf die Daten des eigenen Verstoßes beschränkt (Beschl. v. 05.03.2021, Az. 46 Qs 56/20). Auch unter den Oberlandesgerichten gibt es beide Lager. Das OLG Zweibrücken hat einen Anspruch auf die gesamte Messreihe verneint (Beschl. v. 04.05.2021, Az. 1 OWi 2 SsRs 19/21). Das OLG Köln hat ihn bejaht und darin eine „zumindest theoretische Aufklärungschance“ gesehen; der Datenschutz stehe nicht entgegen, weil die Datensätze anonymisiert werden können und nur an Verteidiger und Sachverständigen gehen (Beschl. v. 30.05.2023, Az. 1 RBs 288/22). Das AG Velbert verweist darauf, dass gerichtlich bestellte Sachverständige die gesamte Messreihe regelmäßig selbst anfordern, sodass ihr „eine gewisse Relevanz nicht abgesprochen werden kann“ (Beschl. v. 30.06.2025, Az. 31 OWi 595/25 (b)). Bundeseinheitlich geklärt wird die Frage nicht: Ob die Messreihe für die Verteidigung bedeutsam ist, ist nach dem BGH eine Tatfrage, die jedes Gericht im Einzelfall beantwortet (BGH, Beschl. v. 30.03.2022, Az. 4 StR 181/21).

Was gilt, wenn der Blitzer keine Rohmessdaten speichert?

Viele Geräte verwerfen die Rohmessdaten, sobald der Messwert errechnet ist. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes sah darin einen Verstoß gegen das faire Verfahren, weil der Betroffene der amtlichen Bestätigung der Zuverlässigkeit eines elektronischen Systems „auf Gedeih und Verderb“ ausgeliefert sei (Urt. v. 05.07.2019, Az. Lv 7/17). Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat widersprochen: Die Nichtspeicherung mache eine Messung nicht zur „Blackbox“ (Beschl. v. 22.07.2022, Az. VGH B 30/21). Die Oberlandesgerichte außerhalb des Saarlandes folgten durchweg dieser Linie (Nachweise unten). Das Bundesverfassungsgericht nahm Verfassungsbeschwerden zu der Frage nicht an und hielt fest, dass aus dem Anspruch auf vorhandene Daten kein Anspruch auf deren Erzeugung folgt (Beschl. v. 20.06.2023, Az. 2 BvR 1167/20; Beschl. v. 21.06.2023, Az. 2 BvR 1082/21). Weil es an die saarländische Verfassungsrechtsprechung gebunden war, legte das Saarländische Oberlandesgericht die Frage dem Bundesgerichtshof vor (Beschl. v. 10.04.2025, Az. 1 Ss (OWi) 112/24).

Der BGH hat entschieden (Beschl. v. 02.07.2026, Az. 4 StR 235/25): „Die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und hat deshalb kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der Messung zur Folge.“ Speichert das Gerät nichts, weiß auch die Bußgeldbehörde nicht mehr als der Betroffene (Rn. 24). Der Anspruch auf vorhandene Daten bleibt unberührt, verpflichtet die Behörden aber nicht, Beweismittel erst zu schaffen (Rn. 25 f.). Das Saarländische Oberlandesgericht hat die Entscheidung umgesetzt; die saarländische Verfassungsrechtsprechung bindet die dortigen Gerichte insoweit nicht mehr (Beschl. v. 21.08.2026, Az. 1 Ss (OWi) 112/24).

Ist die Messung trotzdem angreifbar?

Ja, nur nicht mehr mit dem pauschalen Einwand, das Gerät speichere keine Rohmessdaten. Der BGH betont selbst, dass Betroffene nicht schutzlos sind: Sie können Beweisanträge und Beweisermittlungsanträge stellen, technische Auffälligkeiten außerhalb der Rohmessdaten vortragen, etwa aus der Begutachtung baugleicher Geräte, und die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens angreifen, also Bedienung, Eichung und Zulassung (Rn. 35). Ausdrücklich offengelassen hat er, ob eine gezielte Unterdrückung von Rohmessdaten anders zu beurteilen wäre (Rn. 32).

Achtung: Wer sich auf ein Beweisverwertungsverbot berufen will, muss der Verwertung in der Hauptverhandlung widersprechen; sonst ist der Einwand regelmäßig verloren (Rn. 14).

FAQ

Ist eine Tendenz / vorherrschende Rechtsprechung erkennbar?

Ja. Die Oberlandesgerichte haben es durchweg abgelehnt, die Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren von ihrer nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten abhängig zu machen. Der Bundesgerichtshof hat diese Linie am 02.07.2026 bestätigt. Einheitlich ist das Bild nur bei der fehlenden Speicherung; beim Zugang zur gesamten Messreihe entscheiden die Gerichte weiterhin unterschiedlich.

*Die Randnummern (Rn.) beziehen sich auf die Randnummer im Urteil.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Dr. Wolf-Henning Hammer

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