Beim Einschalten des Warnblinkers – amtlich Warnblinklicht, umgangssprachlich auch Warnblinkanlage genannt – blinken alle Fahrtrichtungsanzeiger eines Fahrzeugs gleichzeitig.
Sinn und Zweck des Warnblinkers ist es andere Verkehrsteilnehmer auf eine konkrete Gefahr aufmerksam zu machen. Auch wenn er gerne anders eingesetzt wird, dient er nicht der allgemeinen Verständigung oder Höflichkeit im Straßenverkehr dienen.
Wann das Warnblinklicht eingeschaltet werden muss, wann es eingeschaltet werden darf und wann nicht, regeln § 15 und § 16 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die technische Ausstattung mehrspuriger Kraftfahrzeuge mit einer Warnblinkanlage schreibt § 53a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor.
Das Gesetz kennt einige Fälle, in denen das Warnblinklicht nicht nur erlaubt, sondern vorgeschrieben ist.
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort das Warnblinklicht einzuschalten (§ 15 Satz 1 StVO). Die Warnpflicht knüpft damit nicht abstrakt an eine “unübersichtliche Stelle”, sondern konkret an die schlechte Erkennbarkeit des liegengebliebenen Fahrzeugs an.
Nach dem Einschalten ist zusätzlich mindestens ein auffällig warnendes Zeichen – in der Praxis das Warndreieck – und die bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht die getrennt mitzuführende Warnleuchte gut sichtbar in ausreichender Entfernung, bei schnellem Verkehr in etwa 100 Metern (§ 15 Satz 2 StVO) aufzustellen.
Der Warnblinker ist kein Ersatz für eine weitere Absicherung, sondern lediglich der erste Schritt. Das Aufstellen des Warndreiecks allein genügt nicht, wenn eine Warnleuchte mitgeführt wird und deren Einsatz möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.1975, Az. VI ZR 238/73).
Beim Abschleppen eines Fahrzeugs (§ 15a StVO) ist an beiden Fahrzeugen – dem ziehenden und dem gezogenen – das Warnblinklicht einzuschalten. § 16 Absatz 2 Satz 2 StVO nennt das Abschleppen ausdrücklich als eigenen Anwendungsfall des Warnblinklichts.
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Fahrer von Omnibussen des Linienverkehrs oder gekennzeichneter Schulbusse, müssen das Warnblinklicht einschalten, wenn sie sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen (siehe: Müssen Busfahrer beim Verlassen der Haltestelle blinken?). Dies gilt allerdings nur, soweit die zuständige Straßenverkehrsbehörde dies für die betreffende Haltestelle angeordnet hat (§ 16 Absatz 2 Satz 1 StVO). Für andere Verkehrsteilnehmer ist das ein wichtiges Signal: An einem Bus mit eingeschaltetem Warnblinklicht darf nur vorsichtig und mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden (§ 20 StVO).
Über die geschilderten Pflichtfälle hinaus enthält § 16 Absatz 2 Satz 2 StVO einen Auffangtatbestand: Demzufolge darf das Warnblinklicht auch eingeschaltet werden, wenn andere durch das eigene Fahrzeug gefährdet werden oder wenn andere vor einer Gefahren gewarnt werden sollen.
Das Gesetz nennt hierfür zwei typische Beispiele:
In beiden Situationen droht dem nachfolgenden, schnelleren Verkehr ein Auffahren; das Warnblinklicht macht die Gefahr rechtzeitig sichtbar.
Da das Warnblinklicht allein der Gefahrenwarnung dient, ist sein Einsatz außerhalb der genannten Fälle grundsätzlich unzulässig. Der Maßstab ist stets, ob eine echte Gefährdung anderer vorliegt – nicht bloß eine Behinderung.
Wer sein Fahrzeug an einer übersichtlichen Stelle be- oder entlädt, in zweiter Reihe kurz hält oder sich beim anderen Verkehrsteilnehmer mit blinkenden Warnleuchten “bedanken” möchte, nutzt die Anlage missbräuchlich. Eine selbst herbeigeführte, verbotswidrige Behinderung rechtfertigt den Warnblinker ebenfalls nicht.
Der missbräuchliche Einsatz von Warnzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird regelmäßig mit einem Verwarnungsgeld geahndet. Umgekehrt kann auch das Unterlassen einer gebotenen Warnung Folgen haben: Wer bei einer Betriebsstörung oder Gefahrensituation den nachfolgenden Verkehr pflichtwidrig nicht warnt, muss sich bei einem daraus entstehenden Auffahrunfall ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Die Gerichte handhaben die Nutzung des Warnblinklichts eng an den gesetzlichen Tatbeständen. So wird der Einsatz der Warnblinkanlage während des Überholens – etwa als bloßes Verständigungs- oder Dankzeichen – als unzulässig angesehen (OLG Schleswig, Beschl. v. 30.01.2020, Az. 7 U 210/19).
Auf der anderen Seite kann die unterlassene Warnung haftungsrechtlich zu Buche schlagen. Bleibt ein Fahrzeug ausgerechnet auf der Überholspur einer Autobahn liegen, muss der Fahrer die Fahrbahn schnellstmöglich freimachen und dabei insbesondere das Warnblinklicht sowie weitere Sicherungsmittel einsetzen ( BGH, Urt. v. 01.12.2009, Az. VI ZR 221/08; BGH, Urt. v. 07.02.1967, Az. VI ZR 126/65). Auch wer mit einem Fahrzeug bauart- oder defektbedingt deutlich langsamer als der übrige Verkehr unterwegs ist, muss rechtzeitig warnen; andernfalls trifft ihn bei einem Auffahrunfall ein Mitverschulden (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.03.1998, Az. 15 U 184/97).
Das Einschalten des Warnblinker ist beim Liegenbleiben eines schlecht erkennbaren mehrspurigen Fahrzeugs (§ 15 StVO) ebenso Pflicht, wie beim Abschleppen (§ 15a, § 16 Absatz 2 StVO) und – bei entsprechender behördlicher Anordnung – für Linien- und Schulbusse an Haltestellen (§ 16 Absatz 2 Satz 1 StVO).
Der Einsatz des Warnblinkers ist erlaubt, um andere vor Gefahren zu warnen, insbesondere am Stauende und bei besonders langsamer Fahrt auf schnellen Straßen (§ 16 Absatz 2 Satz 2 StVO).
Als Gruß, Dank oder bei bloßer Behinderung darf der Warnblinker nicht genutzt werden.