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Verweiswerkstatt

Informationen
01.07.2026

Geschädigte können nach einem Verkehrsunfall zwischen der konkreten und der fiktiven Abrechnung wählen. Bei der konkreten Abrechnung wird das Fahrzeug entsprechend einem Sachverständigengutachten instand gesetzt, bei der fiktiven Abrechnung lässt sich der Geschädigte den für die Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger / dessen Versicherer ausbezahlen.

Wenn Geschädigte fiktiv abrechnen, verweisen Versicherer gerne auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit. Der Verweis dient der Verringerung der Ersatzleistungen des Versicherers. Liegen die Voraussetzungen für die Verweisung vor, kann der Versicherer auf Grundlage der Stundenverrechnungssätze der Verweiswerkstatt abrechnen.

Voraussetzungen der Verweisung

Zunächst muss die Verweiswerkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein (BGH, Urt. v. 07.02.2017, Az. VI ZR 182/16). Zudem muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitäts- und Leistungsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH, Urt. v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09; v. 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.11.2025, Az. 7 U 87/25; s.a. AG Überlingen, Verfügung v. 17.01.2023, Az. 1 C 142/22; AG Kiel, Urt. v. 17.10.2022, Az. 115 C 261/22).

Zeigt der Geschädigte Umstände auf, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen, ist keine Verweisung möglich. Erst recht ist eine Verweisung ausgeschlossen, wenn sie sich auf eine Werkstatt bezieht, die nachweislich seit mehreren Monaten nicht mehr existiert (AG Coburg, Urt. v. 16.02.2022, Az. 12 C 1956/21). In diesen Konstellationen kann einem Geschädigten nicht vorgeworfen werden, er habe seine Schadenminderungspflicht verletzt.

Gründe für die Unzumutbarkeit einer Verweisung

Das beschädigte Fahrzeug ist nicht älter als drei Jahre oder wurde „scheckheftgepflegt“ (BGH, Urt. v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09). Der BGH begründet dies mit der Sorge vor Schwierigkeiten bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen (BGH, a.a.O.).

Dogmatisch ist hier zu differenzieren: Die gesetzliche Gewährleistung (§§ 434 ff., 437 BGB) besteht unabhängig von der gewählten Reparaturwerkstatt fort. Sie berührt ist allenfalls die Beweisführung, wenn ein später gerügter Mangel durch die Fremdreparatur überlagert wird und der Verkäufer die Kausalität zum ursprünglichen Sachmangel bestreitet. Dies ist allerdings eher ein praktisches als ein dogmatisches Problem.

Unmittelbar betroffen sind dagegen Herstellergarantie und Kulanz: Beide sind freiwillige, vertragliche Leistungen, die Hersteller oftmals an eine lückenlose Wartungs- und Reparaturhistorie in Vertragswerkstätten knüpfen.

Von diesem Grundsatz besteht eine wichtige Ausnahme: Verweist der Schädiger nicht auf eine bloß „markenversierte“ freie Werkstatt, sondern auf einen tatsächlichen (Service-)Partner des Fahrzeugherstellers, entfällt die Unzumutbarkeit auch bei einem noch keine drei Jahre alten Fahrzeug – denn die Sorge um Gewährleistungs-, Garantie- oder Kulanzansprüche besteht dann gerade nicht. Auf eine weitergehende gesellschaftsrechtliche Bindung des Referenzbetriebs an den Hersteller kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein der Auftritt als Herstellerpartner (LG Berlin, Urt. v. 08.06.2022, Az. 46 S 82/21). Eine andere Sichtweise liefe dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider. In diesem Rahmen dürfen auch sog. UPE-Aufschläge entfallen, wenn der Referenzbetrieb solche nachweislich nicht erhebt (LG Berlin, a.a.O.).

Das beschädigte Fahrzeug wurde nachweislich und regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert. Dies ist insbesondere bei älteren Fahrzeugen von Bedeutung (BGH, Urt. v. 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09; v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09). Eine Rolle kann dabei auch spielen, ob es sich um ein hochwertiges Markenfahrzeug handelt, bei dem gerade dem Hersteller und seinen Werkstätten von den angesprochenen Verkehrskreisen eine besondere Qualität zugeschrieben wird (OLG Celle, Urt. v. 26.10.2022, Az. 14 U 102/21).

Es ist nicht erforderlich, dass die markengebundene Werkstatt dem Fabrikat des Herstellers zugehörig ist. Das Landgericht Trier (Beschl. v. 02.08.2022, Az. 1 S 19/22) hat dies damit begründet, dass „einer Reparatur in einer Markenwerkstatt – auch wenn sie zu einem anderen Hersteller gehört – gerade deshalb zugebilligt [wird], weil der Markt Fahrzeuge, die ausschließlich in solchen gewartet und repariert werden, höher bewertet als Fahrzeuge, bei denen Reparaturen und Wartungen in „freien Werkstätten“ erfolgt.“

Die Verweiswerkstatt ist nur deshalb günstiger als die markengebundene Fachwerkstatt, weil nicht zu marktüblichen, sondern zu – mit dem Versicherer vereinbarten – Sonderkonditionen abgerechnet wird (z.B. BGH, Urt. v. 28.04.2015, Az. VI ZR 267/14).

Die Verweiswerkstatt ist für den Geschädigten nicht mühelos und ohne Weiteres erreichbar (BGH, Urt. v. 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mehr als 20 Kilometer vom Wohnort des Geschädigten entfernt ist (z.B. AG Freiburg/Breisgau, Urt. v. 28.06.2022, Az. 2 C 247/22; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.07.2015, Az. 1 U 135/14): „Eine mühelose Erreichbarkeit liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die vom Schädiger benannte Referenzwerkstatt auf öffentlich zugänglichen Straßen nicht mehr als 20 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt ist. Dabei kommt es nicht auf die Luftlinie an. Irrelevant ist auch, ob sich die benannte Werkstatt im Gemeindegebiet des Wohnorts des Geschädigten befindet.“

Liegt die vom Geschädigten bevorzugte Werkstatt 6,2 km von seinem Wohnsitz entfernt und die vom Schädiger benannte Referenzwerkstatt 21,4 km, ist eine Verweisung mangels müheloser Zugänglichkeit jedenfalls dann unzumutbar, wenn die Referenzwerkstatt keinen von der vorgelegten Kostenkalkulation erfassten Hol- und Bringservice anbietet, der auch eventuelle spätere Nachbesserungen der Reparaturleistung erfasst (LG Saarbrücken, Urt. v. 13.06.2024, Az. 13 S 85/23).

Die Verweiswerkstatt bietet keinen kostenlosen Hol- und Bringdienst an (AG Hamburg Altona, Urt. v. 26.07.2018, Az. 314a C 237/17). Allerdings hat das AG Besigheim (Urt. v. 14.03.2022, Az. 3 C 343/21) die Pflicht zu Inanspruchnahme einer Verweiswerkstatt verneint, obgleich diese einen kostenlosen Hol- und Bringservice angeboten hatte (vgl. hierzu auch LG Hagen, Beschl. v. 16.07.2012, Az. 7 S 11/12). Da dies aber augenscheinlich nicht dem Standard der Werkstatt entsprach, sondern maßgeblich auf die Einflussnahme des Versicherers auf die Werkstatt zurückzuführen war, stufte das Gericht dies als unvereinbar mit der Dispositionsbefugnis des Geschädigten ein.

Das LG Hamburg hat in einem Urteil vom 04.01.2021 zwar darauf hingewiesen, dass die mühelose Erreichbarkeit nicht von einer starren Kilometergrenze abhängig gemacht werden kann, insbesondere, weil neben der Entfernung auch der zeitliche und der Transportaufwand zu berücksichtigen sind (LG Hamburg, Urt. v. 04.01.2021, Az. 323 S 43/20). Schließlich kann eine, mit dem Auto innerhalb kurzer Zeit erreichbare Entfernung mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln zu einer Tagesreise ausarten (AG Tettnang, Urt. v. 18.06.2021, Az. Yu 3 C 169/21).

Dem AG Lübeck zufolge (Urt. v. 09.11.2020, Az. 26 C 759/19), ist eine Verweiswerkstatt dann nicht „mühelos und ohne weiteres erreichbar“, wenn sie „unstreitig 17,3 km vom Wohnort des Klägers entfernt ist, während eine markengebundene Fachwerkstatt sich deutlich näher zum Wohnort des Klägers entfernt befindet. Der Kläger hat daher berechtigterweise eingewandt, dass ihm das Verbringen seines Fahrzeugs in die von den Beklagten vorgeschlagene Werkstatt wegen der Entfernung zum Wohnort unzumutbar ist“ (OLG München, Urt. v. 21.09.2022, Az. 10 U 5397/21 e).

Das OLG sowie das AG München (Urt. v. 21.09.2022, Az. 10 U 5397/21 e; v. 30.11.2020, Az. 344 C 5810/20) haben die Verweisung an eine Referenzwerkstatt – unter Hinweis auf die aufzuwendende Fahrtzeit – abgelehnt. Die Entfernung zur Werkstatt betrug zwar nur 17,3 km, die Fahrtzeit mit dem ÖPNV aber über eine Stunde.

Das Amtsgericht Köln (Urt. v. 10.08.2022, Az. 262 C 119/20) sieht die zulässige Obergrenze bei 20 Kilometern. Beträgt die Distanz vom Wohnsitz des Geschädigten bis zur Verweiswerkstatt sogar über 70 Kilometer, kann der Referenzbetrieb nicht mehr als mühelos erreichbar und damit zumutbar im Sinne der BGH-Rechtsprechung zur Verweisung auf einen Referenzbetrieb angesehen werden.

Das Amtsgericht (Hinweisbeschl. v. 14.02.2023, Az. 31 C 151/22) sowie das Landgericht Wuppertal (Beschl. v. 31.07.2019, Az. 8 S 33/18) haben in ihren Entscheidungen zur Unzumutbarkeit nicht nur die Entfernung (23 km), sondern auch die Stauanfälligkeit des zur Verweiswerkstatt zurückzulegenden Wegs (BAB 46) berücksichtigt. Hinzu kam, dass die Verweiswerkstatt außerhalb des Gerichtsbezirks belegen war, was im Rahmen der Geltendmachung Nachbesserungsansprüchen zu zusätzlichen Komplikationen hätte führen können.

Eine Fahrtzeit von einer Stunde und 22 Minuten mit dem ÖPNV bzw. von 40 Minuten mit dem PKW ist nach Auffassung des AG Hamburg-Bergedorf (Urt. v. 17.04.2025, Az. 410a C 72/25) unzumutbar. Zudem ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen, dass nach Auffassung des BGH (Urt. v. 28.04.2015, Az. VI ZR 267/14) neben dem erhöhten Zeitaufwand auch die Gefahr zusätzlicher Schäden auf langen Transportwegen ebenso zu berücksichtigen ist wie der dem Geschädigten zugemutete Aufwand bei der Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen.

Hinzu kommen ökologische Aspekte: „In Zeiten des Klimaschutzes und den zu unternehmenden Anstrengungen auf nationaler, europäischer und globaler Ebene zur Vermeidung bzw. Reduzierung eines CO2-Ausstoßes, zur Begrenzung von Erderwärmung und Klimawandel erscheint es in höchstem Maße fragwürdig und kontraproduktiv, einem geschädigten Kfz-Eigentümer aufzuerlegen, übermäßig lange Strecken zur Reparatur seines Fahrzeugs zurückzulegen“ (AG Mannheim, Urt. v. 20.02.2020, Az. 3 C 4445/19).

Zudem muss die Verweisungswerkstatt auch tatsächlich in der Lage sein, die erforderliche Reparatur fachgerecht durchzuführen. Nachdem ein Versicherer dem Geschädigten lediglich den üblichen Kostenvergleich zugeschickt hatte, den dieser nicht akzeptierte, schrieb das Amtsgericht Überlingen dem Versicherer folgendes ins Stammbuch: „Vielmehr ist dazulegen, dass die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass der Referenzbetrieb die erforderlichen Reparaturarbeiten, i.e. die vollständige fachgerechte, den Leistungsaustausch einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechende Behebung der unfallkausalen Beschädigungen, zu einem niedrigeren Gesamtpreis durchführen würde“ (AG Überlingen, Urt. v. 17.01.2023, Az. 1 C 142/22).

Praktisch bedeutsam wird dies etwa, wenn die Referenzwerkstatt für den konkreten Schaden erforderliche Gewerke gar nicht anbietet: Verfügt sie – wie in einem vom AG Singen entschiedenen Fall – über keine eigene Lackiererei, obwohl der Schaden Lackierarbeiten erfordert, scheidet eine Verweisung aus (AG Singen, Urt. v. 27.11.2024, Az. 1 C 101/24).

Grenzen der Verweisung im laufenden Rechtsstreit

Ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch noch im laufenden Rechtsstreit möglich (BGH, Urt. v. 15.07.2014, Az. VI ZR 313/13). Für den fiktiv abrechnenden Geschädigten ist es dabei unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dies gilt jedoch nur innerhalb der zivilprozessualen Verspätungsvorschriften: Benennt der Schädiger eine neue Referenzwerkstatt erstmals in der mündlichen Verhandlung und würde deren Berücksichtigung den Rechtsstreit verzögern – etwa weil ein ergänzendes Sachverständigengutachten zur Vergleichbarkeit der Qualitätsstandards erforderlich würde –, ist der Verweis gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen (AG Singen, Urt. v. 27.11.2024, s.o.).

Prüfberichte sind als Grundlage für eine Verweisung untauglich!

Prüfberichte sind als Grundlage für eine Verweisung unzureichend (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 21.05.2021, Az. 101 C 158/20; Urt. v. 10.12.2020, Az. 108 C 3195/19).

Als „aus sich selbst heraus nicht nachvollziehbares Zahlenwerk mit einem ebensolchen Abschlusssaldo“, kann ein Prüfbericht einem eigenständigen, aussagefähigen Schadensgutachten nicht das Wasser reichen. Dies gilt nicht zuletzt dort, wo der Prüfbericht einfach nur die Preise austauscht (LG Berlin, Urt. v. 07.08.2019, Az. 42 S 66/19).

Als Grundlage für einen Verweis an eine andere Werkstatt könnte er bestenfalls genügen, wenn er ein konkretes schriftliches Angebot einer Alternativwerkstatt darstellt, das hinsichtlich der technischen Gleichwertigkeit der Reparatur überprüfbar ist (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 30.04.2021, Az. 101 C 158/20 V). Ein Kriterium kann insbesondere sein, dass eine markengebundene Werkstatt in der Regel nicht nur über ein großes Erfahrungspotenzial mit der jeweiligen Marke verfügt, sondern auch vollen Zugang zu den Datenbanken der Hersteller hat (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 09.01.2023, Az. 113 C 86/22).

Benennt ein Prüfbericht Stundenverrechnungssätze, muss der Versicherer nachweisen können, dass diese auch zutreffend sind (AG Braunschweig, Urt. v. 21.06.2025, Az. 120 C/23).

Eine Eigenreparatur kann dem besonderen Interesse entgegenstehen!

Der Vortrag, das Fahrzeug sei vor dem Unfall regelmäßig in einer Vertragswerkstatt gewartet worden, kann für sich genommen die Vermutung begründen, dass der Geschädigte ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt hat. Diese Vermutung wird jedoch widerlegt, wenn der Fahrzeugschaden in Eigenregie instand gesetzt wurde (OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2017, Az. 5 U 81/16).

Eine andere Sache ist die Frage, ob die fiktive Abrechnung als solche eingeschränkt wird. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten vorzutragen. Eine sekundäre Darlegungslast besteht insoweit nicht, auch wenn der Schädiger ins Blaue hinein eine günstigere tatsächliche Reparatur behauptet (AG Singen, Urt. v. 27.11.2024, Az. 1 C 101/24). Die vom BGH entwickelte „Kappung“ der fiktiven Abrechnung auf tatsächlich angefallene, niedrigere Kosten greift zudem nur, wenn eine fach- und sachgerechte Reparatur durch einen Dritten erfolgt ist. bei vollständiger Eigenreparatur durch den Geschädigten selbst darf uneingeschränkt fiktiv abgerechnet werden, da nicht feststeht, dass eine fach- und sachgerechte Fremdreparatur tatsächlich günstiger gewesen wäre (AG Singen, a.a.O., unter Anschluss an BGH, Urt. v. 20.06.1989, Az. VI ZR 334/88).

Was ist beim Verkauf des beschädigten Fahrzeugs zu beachten?

Einem Urteil des OLG München vom 28.10.2024 (Az. 10 U 2834/24 e) zufolge soll eine Verweisung auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit bei fiktiver Abrechnung nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil der Geschädigte sein Fahrzeug unrepariert veräußert und eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat. Eine gegenteilige Betrachtung wäre eine unzulässige Vermischung der Grundsätze von fiktiver und konkreter Abrechnung.

Tatsächliche Reparatur in freier Werkstatt bleibt unbeachtlich (BGH VI ZR 405/24)

Der BGH hat diese Linie mit Urteil vom 24.03.2026 (Az. VI ZR 405/24) um eine weitere Konstellation ergänzt: Die Berufung des Geschädigten auf die Unzumutbarkeit eines Werkstattverweises wird bei fiktiver Schadensabrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sein Fahrzeug nach dem Unfall tatsächlich in einer freien Werkstatt reparieren lässt. Maßgeblich bleibt allein die objektive Beurteilung zum Unfallzeitpunkt – insbesondere eine bis dahin durchgehend markengebundene, „scheckheftgepflegte“ Wartungshistorie. Das weitere Schicksal des Fahrzeugs nach dem Unfall ist für die Verweisbarkeit ohne Belang. Eine gegenteilige Betrachtung würde die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eingeräumte Dispositionsfreiheit unterlaufen.

Abzugrenzen ist dies von der oben dargestellten Konstellation der Eigenreparatur (OLG Köln, Az. 5 U 81/16): Dort wird die Vermutung eines besonderen Interesses an der Markenwerkstatt widerlegt, weil der Geschädigte den Schaden selbst – also gerade nicht durch einen Fachbetrieb – instand setzt. VI ZR 405/24 betrifft demgegenüber die professionelle Reparatur durch eine fremde, freie Werkstatt und lässt die Dispositionsfreiheit bei fiktiver Abrechnung insoweit ausdrücklich unberührt. Für die Praxis empfiehlt es sich, in der Mandantenberatung klar zwischen beiden Fallgruppen zu trennen.

Themenbezogene Links

Preissteigerungen gehen zu Lasten des Schädigers (BGH, Urt. v. 01.02.2020, Az. VI ZR 115/19)

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