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Kennzeichen

Informationen
24.04.2026
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1.  Begriff und rechtliche Grundlage

Das Kraftfahrzeugkennzeichen ist das amtliche Identifizierungsmerkmal eines zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs. Gemäß § 9 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) hat die zuständige Zulassungsbehörde jedem zuzulassenden Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das eine Identifizierung des Halters ermöglicht. Die Zuteilung und Verwendung der verschiedenen Kennzeichentypen ist abschließend in der FZV geregelt.

Das Kennzeichen setzt sich aus zwei Pflichtbestandteilen zusammen: dem Unterscheidungszeichen – einem ein- bis dreistelligen Buchstabenkürzel für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist – sowie einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer.

2.  Gestaltung und Anbringungspflicht

Nach § 12 Abs. 1 FZV sind Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer mit schwarzer Schrift auf weißem, schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. Das Kennzeichen muss gemäß § 12 Abs. 5 FZV sowohl an der Vorderseite als auch an der Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein.

Was unter dem Begriff der „festen Anbringung” im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist, wurde durch das Verkehrsblatt 2024, Nr. 38 näher konkretisiert. Danach muss die feste Anbringung bei allen Befestigungsarten – einschließlich Klebe-, Klett-, Magnet- oder ähnlicher Befestigungen – sichergestellt sein. Ein Kennzeichenverlust beim Befahren von Kopfsteinpflaster mit Schlaglöchern (sog. „Belgisch-Block”) sowie beim Einsatz von Portalwaschanlagen, Waschstraßen oder Selbstbedienungs-Waschboxen ist nicht zulässig.

Zur Reichweite des Anforderungsprofils heißt es im Verkehrsblatt fest:

Die „feste Anbringung” muss für alle Befestigungsarten auch bei Umwelteinflüssen wie Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit, Schlag- und Stoßbelastung, UV-Bewitterung und korrosiven Medien sichergestellt werden. Für eine Allgemeine Betriebserlaubnis muss durch den Antragsteller ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Dies kann beispielsweise auf Basis der geltenden Standards nach DIN 74069:2016-05 oder DIN 74069:2020-05 oder vergleichbarer Anforderungen erfolgen.

Verkehrsblatt 2024, Nr. 38

3.  Kennzeichentypen im Überblick

Die FZV unterscheidet mehrere amtlich anerkannte Kennzeichenarten, die sich nach Zweck und Verwendungskreis voneinander abgrenzen:

Reguläres amtliches Kennzeichen

Das reguläre amtliche Kennzeichen ist das Standardkennzeichen für zugelassene Fahrzeuge. Es besteht aus dem Unterscheidungszeichen (Ortskürzel) und der Erkennungsnummer und wird für die Dauer der Zulassung dauerhaft zugeteilt.

Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen)

Das Oldtimerkennzeichen wird für Fahrzeuge mit einem Gutachten nach § 23 StVZO erteilt. Es trägt den Kennbuchstaben „H” als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer.

Saisonkennzeichen

Das Saisonkennzeichen ermöglicht den Betrieb eines Fahrzeugs nur in bestimmten Monaten des Jahres. Der genehmigte Betriebszeitraum wird als amtlicher Zusatz auf dem Kennzeichen ausgewiesen. Außerhalb dieses Zeitraums darf das Fahrzeug nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

Grünes Kennzeichen

Das grüne Kennzeichen wird für steuerbefreite Fahrzeuge ausgegeben, etwa für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen oder gemeinnützige Fahrzeuge. Es unterscheidet sich optisch durch eine grüne Beschriftung auf weißem Grund vom regulären Kennzeichen.

Kurzzeitkennzeichen

Das Kurzzeitkennzeichen wird für nicht zugelassene Fahrzeuge für Probe- oder Überführungsfahrten ausgegeben. Es ist auf maximal fünf Tage befristet und enthält das Ablaufdatum als Pflichtangabe.

Rotes Kennzeichen

Das rote Kennzeichen ist zur wiederkehrenden Verwendung an wechselnden Fahrzeugen berechtigt und richtet sich insbesondere an Kfz-Händler und -Hersteller, die es für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten einsetzen.

Ausfuhrkennzeichen

Das Ausfuhrkennzeichen wird für Fahrzeuge erteilt, die dauerhaft ins Ausland verbracht werden. Es ist zeitlich befristet und mit einer besonderen Kennzeichnung versehen.

E-Kennzeichen

Das E-Kennzeichen ist eine Sonderform für Elektrofahrzeuge. Der Buchstabe „E” wird als amtlicher Zusatz geführt und berechtigt den Halter in vielen Kommunen zur Nutzung von Sonderrechten, etwa der Benutzung von Busspuren oder bevorzugten Parkplätzen.

Wechselkennzeichen

Das Wechselkennzeichen ist ein besonderer Kennzeichentyp, der gemäß § 9 Abs. 2 FZV für zwei Fahrzeuge desselben Halters zugeteilt werden kann. Voraussetzung ist, dass sie zur gleichen Fahrzeugklasse (M1, L oder O1) gehören und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen verwendet werden können.

Ein Wechselkennzeichen besteht aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil für beide Fahrzeuge und einem fahrzeugbezogenen Teil für jedes einzelne Fahrzeug. Die letzte Ziffer der Erkennungsnummer bildet den fahrzeugbezogenen Teil.

Das jeweils genutzte Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur betrieben oder abgestellt werden, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist.

Ein Wechselkennzeichen darf nicht als Saisonkennzeichen, rotes Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen verwendet werden. Es darf zur selben Zeit nur an einem der beiden Fahrzeuge geführt werden.

Die Zuteilung und Verwaltung von Wechselkennzeichen ist im Zentralen Fahrzeugregister besonders gekennzeichnet, um die Zuordnung und Nutzung transparent zu machen.

Die vollständige Anbringung des Wechselkennzeichens am jeweils genutzten Fahrzeug ist zwingend erforderlich. Verstöße können versicherungsrechtliche und ordnungsrechtliche Folgen haben.

Zusammenfassung: Das Wechselkennzeichen ist ein amtliches Kennzeichen für zwei Fahrzeuge eines Halters, das unter bestimmten Voraussetzungen zugeteilt wird und sich durch strikte Nutzungsregeln auszeichnet.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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