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Dachzelt weg, Rechnung da: Wer nicht prüft, haftet!

AG München, Urt. v. 27.02.2025, Az. 223 C 16031/24

 

Sicherung der Dachlast: Alles auf dem Dach ist Ladung!
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20.08.2026
ca. 4 Minuten
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Heruntergefallenes Dachzelt auf der Fahrbahn.
Titelbild: KI-generiert

Was als unbeschwerter Urlaub begann, endete mit einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht München. Im Zentrum des Prozesses ging es um Schadensersatz für ein ein gemietetes Autodachzelt, das sich mitten auf einer französischen Autobahn von den Dachträgern eines Kleinbusses löste, herunterfiel und dabei erheblich beschädigt wurde.

Das Amtsgericht München verurteilte die Mieterin zum Schadensersatz und begründete dies mit der Verletzung einer Sorgfaltspflicht.

Der Prozess und das jetzt veröffentlichte Urteil liegen zwar schon etwas zurück. Die das Urteil tragenden Grundsätze sind aber nach wie vor aktuell.

Mieter haben eine Obhutspflicht

Das bedeutet, sie haben die Mietsache schonend zu behandeln und vor vermeidbaren Schäden zu bewahren. Das ist bei Mietwagen genauso, wie bei Campingzubehör. Wer diese Pflicht verletzt, haftet auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB). Für die normale Abnutzung aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs gilt dies nicht, denn diese ist durch den Mietzins abgedeckt (§ 538 BGB).

Die Beweislast entscheidet

Steht fest, dass der Schaden beim Mieter entstanden ist (hier während der Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug), wird sein Verschulden vermutet. In einer solchen Konstellation muss nicht der Vermieter ein Fehlverhalten des Mieters nachweisen, sondern der Mieter muss sich entlasten. Er muss also beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB; grundlegend BGH, Urt. v. 03.11.2004, Az. VIII ZR 28/04). Kann er das nicht, muss er den Schaden ersetzen.

„Mal dran rütteln“ genügt nicht

Entscheidend ist also, dass der Mieter die erforderlichen und ggf. weiter vorgeschriebenen Maßnahmen trifft, um einen Schaden zu verhindern. Genau das war aber hier nicht geschehen.

Den Mietbedingungen zufolge waren Schrauben und Verbindungen erstmals nach 100 Kilometern und danach spätestens alle 500 Kilometer auf festen Sitz zu prüfen und nachzuziehen (siehe auch: Reifenwechsel: Wer haftet, wenn sich das Rad löst?).

Die Mieterin und ihr Ehemann hatten genau dies nicht getan. Vielmehr hatten sie nach eigener Schilderung lediglich gelegentlich an dem Zelt „gerüttelt“.

Für das Gericht war das nicht ausreichend: Es führte aus, dass bloßes Rütteln keine sorgfältige Kontrolle der Schraubverbindungen sei. Erschwerend kam hinzu, dass am Unfalltag bereits längere Zeit stürmisches Wetter herrschte, was zu besonders gründlicher Kontrolle Anlass gegeben hätte, um zu verhindern, dass das Zelt herunterfiel.

Reparaturkosten ja, aber nicht unbegrenzt

An der Schadensersatzpflicht des Mieters gab es aufgrund der schuldhaften Verletzung der Pflichten aus dem Mietvertrag kein Vertun.

Die Frage war allerdings, welchen Umfang der Schadensersatz hatte. Denn die Ersatzpflicht endet (von der berühmten 130%-Regel einmal abgesehen) dort, wo die Reparaturkosten den Wert der beschädigten Sache in unbeschädigtem Zustand übersteigen (§ 251 Abs. 2 BGB). Von der Systematik her gilt hier dasselbe wie beim wirtschaftlichen Totalschaden im Kfz-Bereich.

Für den zu entscheidenden Sachverhalt bedeutete dies Folgendes: Der Vermieter des Dachzeltes forderte Reparaturkosten in Höhe von ca. 3.976 Euro. Diese lagen allerdings deutlich über dem Wiederbeschaffungsaufwand, den das Gericht unter Berücksichtigung des Alters und der gewerblichen Nutzung des Zeltes gemäß § 287 ZPO auf zwei Drittel des Anschaffungspreises (2.395 Euro) schätzte. Nach Abzug der Kaution und der zu viel gezahlten Miete verblieben noch 1.809,81 Euro.

Den zusätzlich verlangten entgangenen Gewinn für angeblich stornierte Folgevermietungen sprach das Gericht nicht zu (§ 252 BGB), da die Stornierungen nicht belegt waren und die als Ersatz angebotenen Zelte hatten abweichende Maße.

Alles auf dem Dach ist Ladung

In Bezug auf das Verkehrsrecht verdeutlicht die Entscheidung vor allem eines: Zur Ladung zählen nicht nur Koffer, Kisten und Kästen, sondern alles, was sonst so auf dem Dach mitgeführt wird, also Dachträger und Dachaufbauten wie Dachboxen oder eben Zelte. Sie sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlichem Ausweichen nicht herabfallen (§ 22 StVO). Verantwortlich hierfür ist in erster Linie der Fahrer, der für den verkehrssicheren Zustand einzustehen hat (§ 23 StVO).

Die korrekte Ladungssicherung ist ohnehin keine Frage des Mietvertrags über eine Dachbox oder ein Dachzelt. Sie ist vielmehr eine gesetzliche Pflicht jedes Fahrzeugführers. Im Zweifel sind damit auch Fahrtunterbrechungen mit Kontrollen verbunden, die ggf. das Nachsichern der Ladung (z. B. durch Nachziehen von Gurten und / oder Schrauben) erfordern.

Denn wenn Ladung sich löst, kann sie leicht zum Geschoss werden (siehe auch: Unfallrisiko durch LKW-Dachladung). Trifft sie dann ein anderes Fahrzeug, drohen nicht nur Bußgelder und Punkte, sondern auch zivil- und strafrechtliche Folgen. Bei Auslandsfällen kommen zu den Tücken der grenzüberschreitenden Schadenregulierung im Zweifel auch andere strafrechtliche Rahmenbedingungen hinzu.

Fazit

Wer mit Dachaufbauten unterwegs ist, sollte die Vorgaben des Herstellers und die vertraglichen Kontrollintervalle beachten und durchgeführte Prüfungen idealerweise dokumentieren. Sollte es dennoch zu einem Schaden kommen, lohnt der prüfende Blick: Ist der geforderte Ersatz der Höhe nach begrenzt und sind Positionen wie entgangener Gewinn konkret belegt?

Umgekehrt gilt: Wurden Sie bei einem Unfall geschädigt, steht Ihnen grundsätzlich voller Ersatz zu. Eine Kürzung müssen Sie sich nur gefallen lassen, wenn der gegnerische Versicherer sie auch belegen kann – und genau da wird es oft strittig. Wir prüfen, was Ihnen zusteht, und setzen Ihre Ansprüche durch.

Kontaktieren Sie uns.

Voigt regelt.

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